§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: „Hilfe zur Erziehung“ e.V.
(2) Er hat den Sitz in 17358 Torgelow/Drögeheide, Kastanienallee 216.
(3) Er wurde im Vereinsregister des Amtsgerichts Ueckermünde am 28.10.1992 unter der Vereinsregister-Nr. 194 und ist aktuell unter VR 2725 des Amtsgerichts Neubrandenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Das Kinderhaus am Wald versteht sich als eine familienunterstützende und familienergänzende Einrichtung. Wir geben Kindern und Eltern in besonders belastenden Situationen Hilfestellung, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum stationäre Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Die erzieherische Arbeit in unserem Kinderhaus ist darauf ausgerichtet, Lebenszusammenhänge zu gestalten, die Sozialisation des Kindes/ Jugendlichen zu arrangieren und zwischen seinen Lebenswelten zu vermitteln. Gemeinsam mit den Kindern und ihren Eltern wird daran gearbeitet, Probleme zu erkennen und Konflikte zu lösen, ihre individuellen Stärken zu erkennen und diese gewinnbringend für ihre Entwicklung einzusetzen.
Wir schaffen Struktur, ohne dabei auf die notwendige Emotionalität und Wertschätzung jedes Einzelnen zu verzichten. Klare Grenzsetzungen sowie ein transparentes Erziehungsverhalten unterstützen die Arbeit des Teams mit den Kindern/ Jugendlichen und deren Eltern.
Kinder und Jugendliche finden im Kinderhaus am Wald den passenden Ort, ihre Kindheit und Jugend in einem geschützten Lebensraum ausleben zu können. Unser Leitspruch lautet: „Kinder sind unsere Zukunft“. Unsere Einrichtung leistet stationäre Hilfe zur Erziehung im Rahmen des § 27 SGB VIII insbesondere nach den § 34 und 42 SGB VIII.
In begründeten Einzelfallentscheidungen können wir auch individuelle Sonderleistungen nach den §§ 30, 31, 35 und 41 SGB VIII für Jungen und Mädchen erbringen.
Diese Aufgaben werden im Gebäude „Kinderhaus am Wald“, Kastanienallee 216, Torgelow verwirklicht und sind in einer Leistungsbeschreibung detailliert dargestellt.

(3) Darüber hinaus übernimmt der Verein im Gebäude des Familienzentrums, Kastanienallee 217 ab Juli 2014 folgende Aufgaben:

  1. Den Betrieb einer Kindertagesstätte auf der Grundlage des Kifög MV mit dem Namen “Waldwichtel”.
    Hier werden Kinder im Krippen- und Kindergartenalter tagsüber betreut und mit gezielten Beschäftigungsangeboten gefördert. Die Entwicklung von sozialer Kompetenz, Naturverbundenheit und Selbstbewusstsein sowie Kreativität sind wesentliche Zielstellungen dieser Einrichtung.
    Diese Aufgaben werden im Gebäude Kastanienallee 217 („Kita Waldwichtel“) Torgelow verwirklicht und sind in einer Leistungsbeschreibung detailliert dargestellt.
  2. Die Eröffnung einer Familienberatungs- und Kontaktstelle zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
    Hier sollen Kinder, Eltern und Großeltern die Möglichkeit erhalten, sich mit allen sozialen, familiären Fragen und Sorgen auch hilfesuchend beraten bzw. im Bedarfsfall weitervermitteln zu lassen, z.B. Logopädie, Hebamme, Psychotherapeutin usw.
    Durch Angebote, wie z.B. Elterntraining, begleitetem Umgang (§ 18 SGB VIII) sollen die Eltern unter Anleitung hierfür ausgebildeter Fachkräfte lernen, Konflikte verantwortungsbewusst zum Wohle betroffener Kinder zu lösen. (§ 27 SGB VIII)
    Ferner sollen durch diverse Treffpunkt-Angebote die Eltern und Großeltern auch unter Einbeziehung der Kinder Hilfe zur Selbsthilfe erhalten, z.B. zu Themen der gesunden Ernährung, zur altersgerechten sinnvollen Beschäftigung und Förderung ihrer Kinder. Hierzu werden u.a. Kurse, Elterncafé, Krabbelgruppe, Informationsveranstaltungen, offene Beratungsstunden stattfinden.
    Hier geht es um die Familienbildung, d.h. Unterstützung und Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII).
  3. Durch ein Eltern-Kind-Wohnen, besonders junger, unerfahrener Eltern in Form der Einmietung können im Einzelfall gem. § 19 SGB VIII Leistungen (sofern hierfür die Betriebserlaubnis, ggf. auch im Einzelfall erteilt wird) über die bisherigen Angebote im „Kinderhaus am Wald“ hinaus erbracht werden. Sozialpädagogische Familienhilfe im Sinne des § 31 SGB VIII oder eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 35, 35 a SGB VIII) sind im Gebäude Kastanienallee 217 -bisher Familienzentrum und künftig auch Familienwohnen möglich.
    Der Verein stellt für junge Familien (mindestens ein Elternteil mit einem oder mehreren Kindern) zweckgebunden Wohnraum zur Verfügung, und bietet die Möglichkeit der Teilnahme an den Veranstaltungen des FamZ mit dem Ziel der erzieherische bzw. pädagogische Hilfe durch gezielte Einflussnahme und Kontaktvermittlung – Familienwohnen. Hierzu arbeitet der Verein mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald (Jugend- und Sozialamt) sowie mit dem örtlichen Jobcenter und kommunalen Wohnungsgesellschaften (möglichst im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen) zusammen.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt, das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein, bzw. durch ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Vorsitzenden vertreten.

(4) Der/die Vorsitzende kann sich von den Beschränkungen des § 181 BGB für einzelne Rechtsgeschäfte jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung befreien lassen. Entscheidungen, die einen Wert von 10.000 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands und sind schriftlich festzuhalten.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere fol-gende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Ge-schäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fern-mündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nie-derzulegen und zu unterzeichnen.

(9) Die im Rahmen der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten entstandenen Aufwendungen sind in nachgewiesener bzw. begründeter Höhe zu erstatten.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft bzw. Mitteln des Vereins. Gelegentliche Zuwendungen im Rahmen der Aufmerksamkeiten (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Vereins und der Mitgliedsbeiträge) sind jedoch zulässig.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einen einfachen Brief. Dabei ist vom Vorstand die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Ausschluss eines Mitgliedes
  6. Gebührenbefreiungen
  7. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
  8. Beteiligung an Gesellschaften
  9. Aufnahme von Darlehen ab 10.000 €
  10. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse, die eine Satzungsänderung bzw. eine Auflösung des Vereins beinhalten, bedürfen für ihre Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift (Protokoll) festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten gem. der EU-DSGVO und des BDSG bestellt der Vorstand bei Vorliegen der gesetzlichen Notwendigkeit einen Datenschutzbeauftragten.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

AWO-Kreisverband Uecker-Randow e.V.
Bahnhofstrasse 36a
17358 Torgelow

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Torgelow, den 18.09.2019